| § 1 (Name,
Sitz, Geschäftsjahr) |
| 1) Der Verein
führt den Namen " Kommunikation & Software
Generation 9 ". Er wird in das Vereinsregister
eingetragen. Im Zuge der Eintragung wird der Name um
das Postfix "e. V." ergänzt.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Kürnbach.
3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bretten
unter der Register-Nr. VR 0358 eingetragen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 2 (Vereinszweck) |
1)Der Verein Kommunikation
& Software Generation 9 (im Folgenden auch "der
Verein") fördert den Umgang und die Auseinandersetzung
mit dem Computer und der Computertechnologie. Hierbei
ist ein Hauptaugenmerk auf kommunikative Aspekte wie
Computernetzwerke gerichtet. Außerdem wirkt der
Verein der gesellschaftlichen Isolation von Jugendlichen
durch den Computer entgegen. Dies wird insbesondere
durch die Organisation von öffentlichen Ereignissen
erzielt, die speziell daraufhin ausgerichtet sind, das
Interesse am persönlichen Kontakt zwischen den
Beteiligten sowie an den kommunikativen Aspekten der
Computertechnologie zu wecken. Darunter ist ein Erfahrungs-
und Informationsaustausch zu verstehen, an dem sich
jeder durch mitbringen eines Computers beteiligen kann.
Der Erfahrungs- / Informationsaustausch findet auf dem
Hardwaresektor (z.B. Netzwerktechnik, Computeraufrüstung)
sowie im Software und Anwendungsbereich (Betriebssystem,
Applikationen, Erweiterungen Tipps und Tricks usw.)statt.
Dazu dienen auch Weiterbildungsveranstaltungen zur Verbesserung
der Computerkenntnisse die auch Nichtmitgliedern offen
stehen. Ein weiterer Schwerpunkt bildet der Bereich
Internet. Basiswissen (Allgemeinbildung) und insbesondere
Kommunikation durch das und mit dem Internet gilt es
hier auf den Veranstaltungen zu vermitteln. Darüber
hinaus ist der Verein bemüht, computerbezogene
gesellschaftliche Klischees abzubauen, insbesondere
solche, die Geschlechterrollen betreffen. Des weiteren
werden Musikveranstaltungen organisiert, um ebenfalls
den Kontakt zwischen den Jugendlichen zu fördern.
Wir wollen somit den Jugendlichen in der Umgebung etwas
bieten, damit sie nicht auf der Straße sind.
2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er darf keine Gewinne
erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel
des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar
zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| § 3 (Gemeinnützigkeit) |
1) Der Verein
verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. §
2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete
Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.
AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich
zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder
Dritte erfolgt nicht.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Für
den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere
gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz
maßgebend.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein
oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung
etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im
Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen. |
| § 4 (Mitglieder) |
1) Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke
und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag
durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen
eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der
Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß
oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes
ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
4) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß
des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und
Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die
Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate
im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß
kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über
den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung
ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. |
| § 5 (Organe
des Vereins) |
| Die Organe des Vereines
sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand |
| § 6 (Mitgliederversammlung) |
1) Der Mitgliederversammlung
gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme
an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist
beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Auf schriftliches Verlangen von mind. 1O % aller Vereinsmitglieder
hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder
muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu
entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte
einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern
die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen
durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen
über die Auflösung des Vereins ist abweichend
von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen
Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder
erforderlich. |
| § 7 (Aufgaben
der Mitgliederversammlung) |
|
1) Die Mitgliederversammlung
als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der
Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen,
die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl
findet geheim mit Stimmzetteln statt.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes
abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung
von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß
ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich
vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und
den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen
und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan
des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen
und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlußfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und auch nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluß zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs-
und Rechnungsunterlagen des Vereines.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch
über
a) Gebührenbefreiungen; b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften; e) Aufnahme von Darlehen
ab EUR 500; f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen
für den Vereinsbereich; g) Mitgliedsbeiträge;
h) Satzungsänderungen; i) Auflösung des Vereins.
9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen,
die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt
werden. |
| § 8 (Vorstand) |
1) Der Vorstand
besteht aus 6 Personen. Die Amtszeit beträgt 4
Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n
Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl
ist zulässig.
3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes
nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern
zusammen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlußfähig.
Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse
des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in
vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt
ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende
oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied
gemeinsam verfügen.
6) Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen
Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer
bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins
führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter
ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge,
Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und ausschlüsse
bleiben dem Vorstand vorbehalten.
7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur
Teilnahme an den Mit gliederversammlungen und das Recht
und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den
Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen
Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber
rechenschaftspflichtig.
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-
oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. |
| § 9 (Protokolle) |
| Die Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden
schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur
Einsicht zur Verfügung. |
| § 10 (Tarifverträge) |
| Auf hauptamtliche
Beschäftigte des Vereins werden der Bundesangestelltentarifvertrag
(BAT-VKA) mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden
gültigen Fassung angewendet. |
| § 11 (Vereinsfinanzierung) |
1) Die erforderlichen
Geld- und Sachnmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich
....
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer
öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird;
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe
eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung
der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. |
| § 12 (Auflösung
des Vereins) |
1)Bei der Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt
das Vereinvermögen an eine von der Mitgliederversammlung
zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Förderung des Umganges und der kritischen
Auseinandersetzung mit dem Computer und der Computertechnologie,
soweit das Finazamt damit einverstanden ist.
2)Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine
Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung
mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt,
so dass die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung
des bisherigen Vereinszwecks weiterhin gewährleistet
wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger
über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt
zu hören. |
| § 13 (Inkrafttreten) |
Diese Satzung tritt
mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Kürnbach, den 07.03.2001 |