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§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

1) Der Verein führt den Namen " Kommunikation & Software Generation 9 ". Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Im Zuge der Eintragung wird der Name um das Postfix "e. V." ergänzt.

2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Kürnbach.

3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bretten unter der Register-Nr. VR 0358 eingetragen.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Vereinszweck)

1)Der Verein Kommunikation & Software Generation 9 (im Folgenden auch "der Verein") fördert den Umgang und die Auseinandersetzung mit dem Computer und der Computertechnologie. Hierbei ist ein Hauptaugenmerk auf kommunikative Aspekte wie Computernetzwerke gerichtet. Außerdem wirkt der Verein der gesellschaftlichen Isolation von Jugendlichen durch den Computer entgegen. Dies wird insbesondere durch die Organisation von öffentlichen Ereignissen erzielt, die speziell daraufhin ausgerichtet sind, das Interesse am persönlichen Kontakt zwischen den Beteiligten sowie an den kommunikativen Aspekten der Computertechnologie zu wecken. Darunter ist ein Erfahrungs- und Informationsaustausch zu verstehen, an dem sich jeder durch mitbringen eines Computers beteiligen kann. Der Erfahrungs- / Informationsaustausch findet auf dem Hardwaresektor (z.B. Netzwerktechnik, Computeraufrüstung) sowie im Software und Anwendungsbereich (Betriebssystem, Applikationen, Erweiterungen Tipps und Tricks usw.)statt. Dazu dienen auch Weiterbildungsveranstaltungen zur Verbesserung der Computerkenntnisse die auch Nichtmitgliedern offen stehen. Ein weiterer Schwerpunkt bildet der Bereich Internet. Basiswissen (Allgemeinbildung) und insbesondere Kommunikation durch das und mit dem Internet gilt es hier auf den Veranstaltungen zu vermitteln. Darüber hinaus ist der Verein bemüht, computerbezogene gesellschaftliche Klischees abzubauen, insbesondere solche, die Geschlechterrollen betreffen. Des weiteren werden Musikveranstaltungen organisiert, um ebenfalls den Kontakt zwischen den Jugendlichen zu fördern. Wir wollen somit den Jugendlichen in der Umgebung etwas bieten, damit sie nicht auf der Straße sind.

2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Mitglieder)

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen

2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

4) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

5) Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 6 (Mitgliederversammlung)

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 1O % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.

4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.

6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen; b) Aufgaben des Vereins; c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz; d) Beteiligung an Gesellschaften; e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 500; f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich; g) Mitgliedsbeiträge; h) Satzungsänderungen; i) Auflösung des Vereins.

9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 8 (Vorstand)

1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.

3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

6) Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mit gliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 (Tarifverträge)
Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins werden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-VKA) mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.
§ 11 (Vereinsfinanzierung)

1) Die erforderlichen Geld- und Sachnmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich ....
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird;
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege

2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 12 (Auflösung des Vereins)

1)Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Umganges und der kritischen Auseinandersetzung mit dem Computer und der Computertechnologie, soweit das Finazamt damit einverstanden ist.

2)Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.

§ 13 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Kürnbach, den 07.03.2001
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